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Marktöffnung

Per 1. Januar 2009 ist der Schweizer Strommarkt für Stromkunden mit einem jährlichen Bedarf von mehr als 100'000 kWh liberalisiert. Damit ist eine Kostenaufteilung zwischen der Netznutzung und der Energielieferung verbunden. Zu beachten ist, dass die Marktöff- nung ausschliesslich den Einkauf elektrischer Energie betrifft und nicht die gesamte Stromversorgung. Die Verteilung auf dem gesamten Gemeindegebiet von Lindau bleibt weiterhin in der Kompetenz und Verantwortung des Elektrizitätswerkes Lindau als Netzbe- treiberin. Es findet also eine Entflechtung der Bereiche «Netz» und «Energie» statt. Die Preise für die beiden Leistungen müssen in Zukunft von allen Energieversorgern landes- weit separat kalkuliert und publiziert werden.

Mit dem neuen Strommarktgesetz steht Drittanbietern im Energieliefergeschäft Netzzu- gang zu, wenn der Endverbraucher dies fordert. Alljährlich, bis zum 31. Oktober haben die berechtigten Stromkunden die Möglichkeit, in den freien Markt einzutreten und einen alter- nativen Anbieter zu verpflichten. Die Lieferung erfolgt dann ab dem 1. Januar des folgen- den Jahres, also erstmals im Jahr 2009. Aber aufgepasst: Wer sich für diesen Schritt ent- scheidet, verliert das Anrecht auf die Grundversorgung bei seinem aktuellen Versorger.

Auszug aus dem StromVV
2. Abschnitt: Netzzugang und Netznutzungsentgelt
Art. 11 Netzzugang der Endverbraucher

1 Massgebend für den Anspruch auf Netzzugang von Endverbrauchern ist der innerhalb der letzten 12 Monate vor der letzten Ablesung ausgewiesene Jahresverbrauch. Als Jah- resverbrauch gilt die Summe der vom Endverbraucher pro Verbrauchsstätte und Jahr be- zogenen elektrischen Energie und der selbst erzeugten elektrischen Energie. Eine Ver- brauchsstätte ist eine Betriebsstätte eines Endverbrauchers, die eine wirtschaftliche und örtliche Einheit bildet und einen tatsächlichen eigenen Jahresverbrauch aufweist, unab- hängig davon, ob sie über einen oder mehrere Ein- bzw. Ausspeisepunkte verfügt.

2 Endverbraucher mit einem Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, die nicht bereits Elektrizität gestützt auf einen schriftlichen, individuell ausgehandelten Liefervertrag bezieh- en, können dem Betreiber des Verteilnetzes in ihrem Netzgebiet jeweils bis zum 31. Okto- ber mitteilen, dass sie von ihrem Anspruch auf Netzzugang ab 1. Januar des folgenden Jahres Gebrauch machen. Damit entfällt die Lieferpflicht des Betreibers des Verteilnetzes nach Artikel 6 StromVG endgültig.

3 Ein Endverbraucher mit einem geschätzten Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh, der neu an das Verteilnetz angeschlossen wird, teilt dem Netzbetreiber 2 Monate vor Inbe- triebnahme seines Anschlusses mit, ob er von seinem Anspruch auf Netzzugang Ge- brauch macht.

4 Anspruch auf Netzzugang haben auch Endverbraucher, die an Elektrizitätsleitungen mit kleiner räumlicher Ausdehnung zur Feinverteilung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a StromVG angeschlossen sind, sofern sie einen Jahresverbrauch von mindestens 100 MWh aufweisen. Die betroffenen Parteien vereinbaren die Modalitäten zur Nutzung dieser Elektrizitätsleitungen.
 
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